i. V. m. (Österreich, auch: iVm) ist die Abkürzung für „in Verbindung mit“, welche hauptsächlich in den Rechtswissenschaften bei Vergleichen und Hinweisen auf mehrere Paragraphen oder Absätze, die miteinander in Zusammenhang stehen, Verwendung findet.

Beispiel

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung und Frist des Widerspruchs (Verwaltungsgerichtsordnung):

„Vgl. § 70 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO.“

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